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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schuler Hangarter Maschinenbau GmbH

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  1. Allgemeines
    1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie regeln unsere Rechtsbeziehung zu den Vertragspartnern, die eine Leistung von uns beziehen (Besteller).
    2. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsvorgaben, Fristen, Maße und Gewichte sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Verbindlichkeit für uns nicht verbindlich.
    3. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht vertretungsberechtigt.
    4. Abweichungen von Verträgen, diesen Bedingungen, sowie Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    5. Soweit keine wirksame abweichende Regelung getroffen ist oder nach diesen Bedingungen zu treffen ist, gelten ergänzend die jeweils aktuellen Incoterms, erst nachrangig die deutschen gesetzlichen Regelungen.

  2. Angebot - Vertragsabschluß
    1. Das Angebot des Lieferanten ist freibleibend.
    2. Der Besteller bietet den Abschluss eines Vertrages an (Auftrag). Dieses Angebot wird angenommen, indem sie vom Lieferant schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung). Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
    3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie für überlassene Muster.
    4. An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
    5. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Lieferant ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch seine Lieferung, die aufgrund eingesandter Ausführungszeichen erfolgt, in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Sollte dies der Fall sein, so hat uns der Besteller bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sämtliche vereinbarten Entgelte verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für die Lieferung ab Werk und beinhalten keine Verpackungs-, Versendungs-, Versicherungs-, Aufstellungs- und Montagekosten, welche gesondert berechnet werden.
    2. Rechnungen sind, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu bezahlen. Die Zahlung ist fällig wie folgt:
      1/3 bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung
      1/3 bei Meldung der Fertigstellung in unseren Räumen
      1/3 bei Gefahrübergang
    3. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant die Zahlung erhalten hat.
    4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Verzugseintritt berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
    5. Wird die Leistung des Lieferanten vertragsgemäß später als 4 Monate nach dem Vertragsschluß erbracht, so kann der Lieferant den vereinbarten Preis angemessen angleichen an die seit Vertragsschluß bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Kalkulationsgrößen wie insbesondere Tariflöhne und Materialkosten. Dasselbe gilt, wenn sich die Lieferung oder Fertigstellung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund über den vorgesehenen Lieferzeitpunkt hinaus verzögert.
    6. Alle Forderungen des Lieferanten einschließlich derjenigen, für die Wechsel angenommen worden sind oder für die eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug kommt oder wenn beim Besteller nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. Der Lieferant ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Lieferant die weitere Vertragserfüllung auch endgültig verweigern. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Lieferanten unbenommen.
    7. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenansprüchen, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen oder bestritten und einredebehaftet sind, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Mit bestrittenen oder einredebehafteten Gegenforderungen darf der Besteller nicht aufrechnen.

  4. Lieferzeit und Erfüllung
    1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
    2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten und Erfüllung tritt ein wie folgt:
      a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist am vereinbarten Ort bereitgestellt worden ist. Falls die Bereitstellung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Bereitstellung innerhalb der vereinbarten Frist.
      b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt und die Fertigstellung gemeldet ist.
    3. Liefertermine verschieben und Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen - gleichviel, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten –, z.B. höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Materialversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Die bezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferant zu vertreten, wenn Sie während eines Verzugs entstehen.
    4. Gerät der Lieferant in Verzug, ist der Besteller erst nach dem Verstreichenlassen einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist nur berechtigt, folgende Verzugsentschädigung zu fordern: Für jede volle Woche des Verzuges 0,1 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Dauert der Leistungsverzug bei Erreichen der Höchstgrenze der Verzugsentschädigung an, so ist der Besteller unbeschadet seines Anspruchs auf Verzugsentschädigung zum Teil-Rücktritt im Umfang der in Verzug befindlichen Leistung berechtigt, und wenn er an der verbliebenen Teilleistung kein Interesse mehr hat, auch zum Gesamtrücktritt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
    5. Diese Einschränkung der Rechte des Bestellers gilt nicht, wenn der Verzug des Lieferanten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Wertes der verzögerten Teils der Gesamtlieferung für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden können.

  5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über bei Verkauf ohne Vereinbarung einer Lieferung nach Fertigstellung mit abholbereiter Bereitstellung und Meldung hierüber an den Besteller, bei vereinbarter auch frachtfreier Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn der Liefergegenstand der zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt worden ist. In beiden Fällen erfolgt die Verpackung mit dem Liefergegenstand entsprechender Sorgfalt und die Auswahl der zur Versendung bestimmten Person nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferanten. Auf Wunsch wird die Sendung vom Lieferant gegen Bruch-, Transport-, und Feuerschäden auf Kosten des Bestellers versichert.
    2. Die Gefahr geht auf den Besteller über bei vereinbarter Aufstellung oder Montage nach Aufstellung und Montage mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft oder, soweit anschließend an Aufstellung und Montage ein vereinbarter Probebetrieb von den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten durchzuführen ist, mit dessen angezeigter Beendigung.
    3. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Probebetrieb auf Wunsch des Bestellers oder aus ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
    4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
    5. Teillieferungen sind zulässig.
    6. Ist die Erstellung eines Abnahmeprotokolls vereinbart, erfolgt dies gemeinsam in zwei Ausfertigungen. Erkannte Mängel sind dort zu dokumentieren, ansonsten sind sie als vertragsgemäß anerkannt. Über den vereinbarten abzunehmenden Leistungsumfang hinaus gehende dort als zu erbringen genannte Leistungen werden ohne gesondertes Angebot zu üblichen Verrechnungssätzen gegen Vergütung erbracht.

  6. Aufstellung und Montage
    1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
      1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu stellen:
        a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
        b) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
        c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
        d) Medien und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
        e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonales auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
        f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
      2. Der Besteller hat Angaben über die Lage von Strom-, Gas-, Wasserleitungen und anderen Anlagen sowie Angaben zu statischen Erfordernissen insbesondere auch zum Schwingungsverhalten baulicher Anlagen im räumlichen Umfeld des beabsichtigten Aufstellungs- und Montageortes beizustellen. Ergeben sich durch die Beistellung dieser Angaben Änderungen am zuvor angebotenen und/oder vereinbarten Leistungsumfang, werden die sich hieraus ergebenden Änderungen gesondert in Rechnung gestellt.
      3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die hierfür erforderlichen sonstigen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder die Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
      4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage hat der Besteller kostenlos einen ISDN-Telefonanschluß sowie einen Internetzugang an dem Montageort bzw. Baustellencontainer bereitzustellen.
      5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferanten, so hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
      6. Der Lieferant haftet für seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen nur insoweit, als diese in Erfüllung des Vertrages und nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages tätig werden, also insbesondere nicht soweit diese Tätigkeiten vom Besteller über den Vertragsumfang hinaus veranlasst werden.
    2. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen hat, gilt weiterhin:
      1. Der Besteller vergütet dem Lieferanten die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung und die Kosten für Reisen (KfZ steuerlich berücksichtigungsfähiger Kilometersatz, Bahn II. Klasse, Flüge Economy), Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks und die Auslösung für die Arbeitszeit und Ruhe- und Feiertage.

  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die vollständige Bezahlung aller Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien.
    2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware ist im üblichen Geschäftsgang gestattet mit der Maßgabe, dass sie für den Lieferanten erfolgt und er Eigentum an der be- oder verarbeiteten Sache erlangt, die damit zur Vorbehaltsware wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen vermischt oder verbunden, so wird der Lieferant im Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware zur Zeit der Verbindung hat, zu dem Wert der anderen Sache Miteigentümer der verbundenen Sache. Der Besteller verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferanten.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter entsprechendem Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Zwangsvollstreckung, Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferanten durch Dritte hat der Besteller den Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat bei Gefahr im Verzug selbst die zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
    4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer einschließlich etwaiger Saldoforderungen und mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, beschränkt auf die Höhe der offenen Forderungen des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hieran zu erteilen und verfügbare zweckdienliche Unterlagen auszuhändigen. Er ist verpflichtet, auf abgetretene Forderungen eingenommene Zahlungen unverzüglich an den Lieferanten weiter zu leiten. Der Lieferant ist berechtigt, die Abtretung den Abnehmern offen zu legen. Die Einziehungsbefugnis ist nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufbar.
    5. Der Lieferant ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
    6. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    7. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Bestellers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zu demselben Zeitpunkt erwirbt der Käufer die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Rechtespoitionen.
    8. Der Lieferant verpflichtet sich, einen von ihm zu wählenden entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben, die den Wert der Sicherungsrechte den der zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

  8. Gewährleistung
    Für Mängel haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    1. Der Lieferant weist auf die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht hin. Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden.
    2. Gewährleistungsrechte verjähren in 6 Monaten nach Lieferung.
    3. Der Lieferant ist berechtigt, zweimal mangelhafte Teile nach seiner Wahl in angemessener First nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und ihm auf Wunsch übergeben.
    4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller wandeln oder mindern.
    5. Bei Fertigung nach Zeichnungen des Bestellers haftet der Lieferant nur für die zeichnungsgemäße Ausführung, für Materialmängel nur in soweit, als der Lieferant bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel des Materials hätte erkennen können. Vom Lieferant im Auftrag des Bestellers angefertigte Zeichnungen gelten als Zeichnungen des Bestellers, wenn der Besteller sie freigegeben hat.
    6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
    7. Zur Vornahme aller Nacherfüllungshandlungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
    8. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes endet die Gewährleistung.
    9. Weitere Gewährleistungsnsprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    10. Bei Lieferungen in das Ausland beschränkt sich unsere Gewährleistung zudem auf die Gestellung des Materials bzw. der notwendigen Ersatzteile sowie des zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten notwendigen Personals. Sonstige Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten o. ä., sind vom Besteller zu übernehmen.

  9. Haftung
    1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden bleibt unberührt.

  10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Wechselklagen, ist der Sitz des Lieferanten.
    2. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung, wobei die Internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

  11. Verbindlichkeit des Vertrages
    1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des gesamten Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist die betreffende Bestimmung so anzupassen,, dass im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit der wirtschaftliche Zweck soweit möglich erreicht wird. Jedenfalls wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vertrags hierdurch nicht berührt.
    2. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Pflichten aus dem Vertrag ist vor Anrufung eines Gerichts ein moderierter Einigungsversuch (Mediation) zu unternehmen.