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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schuler Hangarter Maschinenbau GmbH

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  1. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Vertragspartnern, die Leistungen an uns erbringen (Lieferanten).
    2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Anfragen, Bestellungen und Verträge auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
    3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
    4. Soweit keine wirksame abweichende Regelung getroffen ist oder nach diesen Bedingungen zu treffen ist, gelten ergänzend die jeweils aktuellen Incoterms, erst nachrangig die deutschen gesetzlichen Regelungen.

  2. Angebot und Bestellung
    1. Unsere Anfragen sind für uns unverbindlich.
    2. Der Lieferant hält sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit der Ware und anderer Angaben an unsere Anfrage und weist im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hin. Die Erstellung des Angebotes erfolgt für uns kostenfrei. Das Angebot bindet den Lieferanten für 14 Tage.
    3. Wir bestellen auf der Basis des Angebotes.
    4. Wir können unsere Bestellung widerrufen, bis sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden ist („Auftragsbestätigung“).
    5. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin und kommt ein Vertrag mit der Abweichung nur zustande, soweit wir der Abweichung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Zahlungen oder unsere Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen bedeuten keine Zustimmung. Sonst kommt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande.
    6. Anzahlungen werden nur gegen Bankbürgschaft vereinbart.

  3. Lieferzeit
    1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Bestelldatum. Sie und vereinbarte Liefertermine sind absolut Fix. Für die Einhaltung von Lieferfrist und Liefertermin kommt es auf die Entgegennahme der Lieferung durch uns bzw. die Abnahme des hergestellten Werkes (z.B. Lieferung mit Aufstellung oder Montage) durch uns an, soweit wir uns damit nicht in Verzug befinden.
    2. Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung oder nach einer Nachfristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung des Lieferanten sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
    3. Umstände höherer Gewalt entlasten den Lieferanten nur, wenn er sie uns unmittelbar nach Kenntnis unter Angabe der genauen Umstände und voraussichtlichen Dauer der durch sie verursachten Fristenüberschreitung schriftlich mitteilt. Auch im Übrigen hat er uns unverzüglich entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen, sobald erkennbar wird, daß die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unsere gesetzlichen Rechte werden durch diese Mitteilung nicht berührt.

  4. Versand, Gefahrenübergang
    1. Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Vorbehaltlich abweichender Festlegungen in der Bestellung gehen Verpackungs- ,Versand- Transportversicherungskosten zu Lasten des Lieferanten.
    2. Ist „unfreie“ Lieferung (ab Werk, ab Lager) vereinbart, hat der Lieferant branchenüblich und sachgemäß zu verpacken sowie kostengünstigst zu versenden; er hat Anspruch auf Erstattung der ihm insoweit entstandenen Selbstkosten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant die Zahlung erhalten hat.
    3. Die Gefahr geht mit Entgegennahme der Lieferung oder Abnahme des Werkes auf uns über. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Einschränkungen und vergleichbare Ereignisse berechtigen uns, die Entgegennahme bzw. Abnahme entsprechend hinauszuschieben. Nach Wegfall des Grundes für das Hinausschieben teilen wir umgehend mit, wann und in welcher Reihenfolge die Lieferungen wieder aufgenommen werden können. Unter der Voraussetzung, daß gegenüber der Komplettlieferung keine höheren Kosten entstehen und es bei uns zu keiner Produktionsverzögerung oder Produktionsbehinderung kommt, sind wir mit Teillieferungen einverstanden.
    4. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung, Saldenabtretung, Miteigentumserwerb) wird nicht anerkannt.

  5. Untervergabe
    1. Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach unserer schriftlichen Einwilligung zulässig; andernfalls berechtigt sie uns, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

  6. Leistung
    1. Erbringt der Lieferant Leistungen auf dem Gelände des Bestellers oder im Auftrag des Bestellers bei Dritten, so hat er dem von diesem benannten Koordinator den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekanntzugeben sowie deren Ablauf abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist der Koordinator weisungsbefugt.
    2. Der Lieferant übergibt alle erforderlichen Sicherheitsdatenblätter nach der Gefahrstoffverordnung und entsprechende Informationen nach anderen einschlägigen Vorschriften für alle von ihm verwendeten Materialien (z.B. Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut) von denen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an uns aktualisierte Daten und Merkblätter übergeben.
    3. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren abzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer vertrags-, material-, zeichnungs- und normengerechter Ausführung unterzogen worden sind.
    4. Eine handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit besteht für uns nicht.

  7. Gewährleistung
    1. Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit seiner Leistungen. Dies umfasst auch die Güte der Konstruktion und Ausführung sowie der verwendeten Werkstoffe, das einwandfreie und betriebssichere Funktionieren des Liefergegenstandes im Zusammenwirken mit unseren Maschinen und Anlagen, die Erfüllung von Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände und die zweckentsprechende Verwendbarkeit seiner Leistung.
    2. Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang. Im Falle von Lieferungen und Leistungen, die direkt bei unserem Auftraggeber ausgeführt werden, beginnt die Frist mit der Abnahme unserer Leistung durch unseren Auftraggeber; sie beginnt jedoch spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang. Im Falle von Nachbesserungen oder Neulieferungen oder der berechtigten Mängelbeseitigungen durch uns selbst beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils wieder neu.
    3. Mängel können formlos, auch telefonisch, angezeigt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel.
    4. Im Fall eines Mangels können wir nach unserer Wahl die Neulieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) in angemessener Frist verlangen oder ohne Weiteres die sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Die Nacherfüllung erfolgt unverzüglich auf Kosten des Lieferanten frei Bestimmungsort der mangelhaften Leistung. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten einschließlich der Aus- und Einbaukosten für den mangelhaften Gegenstand zu tragen, auch soweit sie bei uns und bei unserem Kunden anfallen.
    5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr im Verzug oder wenn wir selbst in Verzug zu geraten drohen, können wir die Selbstvornahme ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant nach der vereinbarten Lieferzeit geleistet hat.
    6. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum.

  8. Schutzrechte
    1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir vom Lieferant ein einfaches, uneingeschränktes, unentgeltliches, übertragbares Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Umgestaltung.
    2. Wir sind im Verletzungsfall auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung, etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.

  9. Rechnung, Zahlungen und Einbehalt
    1. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, Zweitschrift als solche deutlich gekennzeichnet, an uns zu richten.
    2. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, in den ersten 14 Tagen mit 3 % Skonto und 30 Tage netto.
    3. Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Forderungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen.
    4. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir können einen angemessenen Betrag von mindestens 5% der Gesamtvergütung aus dem Vertrag als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Garantiefrist einbehalten.

  10. Materialbeistellungen
    1. Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten und für diesen Fall entsprechende Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.
    2. Verarbeitung und Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus Rechtsgründen nicht möglich sein, vereinbaren Lieferant und wir bereits bei Auftragserteilung, daß das Eigentum der neuen oder umgebildeten Sache mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung auf uns übergeht. Der Lieferant verwahrt die neue oder umgebildete Sache unentgeltlich mit der notwendigen Sorgfalt.

  11. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge etc., Geheimhaltung
    1. Der Lieferant und wir verpflichten uns, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, welche durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    2. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesänge, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferant gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, sobald der Lieferant seine Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
    3. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.
    4. Der Lieferant hat die vorgenannten Gegenstände sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl oder sonstigen Verlust zu versichern.
    5. Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder auf unsere Rechnung angefertigt sind, sofort ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden, ohne Kopien, Duplikate etc. aufzubewahren.
    6. Von uns erlangte Informationen darf der Lieferant Dritten nicht zugänglich machen; er hat seinen Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

  12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist Ravensburg, soweit die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zulässig ist. Wir sind auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Lieferanten zuständig ist.
    2. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung, wobei die Internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

  13. Verbindlichkeit des Vertrages
    1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des gesamten Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist die betreffende Bestimmung so anzupassen, dass im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit der wirtschaftliche Zweck soweit möglich erreicht wird. Jedenfalls wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vertrags hierdurch nicht berührt.
    2. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Pflichten aus dem Vertrag ist vor Erhebung einer Klage gegen uns ein moderierter Einigungsversuch (Mediation) zu unternehmen.